Sachschäden versichern: Hausratversicherung – Expertenwissen für Sie | Stiftung Warentest

2022-10-08 19:49:02 By : Mr. Taurus Yang

Expertenwissen für Sie: Wer braucht die Hausrat­versicherung? Welche Preis­unterschiede gibt es? Wo sind Fahr­räder mitversichert?

Sach­schäden versichern Alle Testergebnisse für Hausrat­versicherung

Wann empfiehlt es sich, eine Hausrat­versicherung abzu­schließen?

Wenn der Neuwert Ihres Hausrats so hoch ist, dass Sie bei Verlust nicht alles neu kaufen können. Vielen Menschen ist nicht klar, wie viel Geld in ihrem Hausrat steckt. Über die Jahre können sich erhebliche Werte ansammeln. Müsste man all diese Dinge neu kaufen, wären viele Haushalte finanziell über­fordert. Verzicht­bar ist die Versicherung am ehesten für junge Leute, die keine teuren Sachen haben. Die Versicherung ersetzt den beschädigten oder zerstörten Hausrat zum Neuwert, maximal aber die vereinbarte Versicherungs­summe. Das bedeutet, dass der Kunde die Summe erhält, die er braucht, um Möbel, Geräte und anderen Hausrat in gleicher Qualität neu zu kaufen – zum aktuellen Markt­preis inklusive tech­nischer Neuerungen. Wenn Diebe zum Beispiel das drei Jahre alte Notebook einge­steckt haben und das gleiche Gerät im Elektronik­handel nicht mehr zu bekommen ist, sondern wegen des tech­nischen Fort­schritts nur bessere, wird dem Kunden der Preis dafür erstattet.

Was ist der Unterschied zu einer Haft­pflicht­versicherung?

Eine private Haft­pflicht­versicherung über­nimmt den Schaden, den ihr Kunde anderen Menschen zufügt. Die Hausrat­versicherung ersetzt den Schaden, den er selber erleidet. Beispiel: Bei Familie Müller läuft die Wasch­maschine aus. Müllers teure Perserteppiche sind ruiniert. Diesen Schaden über­nimmt Müllers Hausrat­versicherung. Läuft zusätzlich noch Wasser durch die Decke, beschädigt die Bausubstanz und tropft bei Nach­bar Meier in der Wohnung darunter in die Stereo­anlage, zahlt Müllers Haft­pflicht­versicherung, damit Meier eine neue Stereo­anlage bekommt. Ein weiterer Unterschied ist die Regulierung: Die Hausrat­versicherung ersetzt grund­sätzlich den Neuwert der versicherten Sachen. Die Haft­pflicht­versicherung hingegen leistet nur zum – meist viel nied­rigeren – Zeit­wert. Müller bekommt also seine eigenen Teppiche zu dem Preis ersetzt, den er im Laden bezahlen muss, wenn er neue kauft. Sein Nach­bar muss aber bei der Entschädigung für seine Stereo­anlage einen Abzug „neu für alt“ hinnehmen.

Zur Analyse Private Haftpflichtversicherungen Zum Test Hausratversicherungen

Gegen welche Gefahren ist der Hausrat versichert?

Versichert sind Schäden durch

Im Prinzip alle beweglichen Gegen­stände im Haushalt – also alles, was Sie bei einem Umzug mitnehmen können. Das sind im Wesentlichen:

Hinzu kommen Sport­geräte, Nahrungs­mittel, auch Auto­zubehör, das im Haus liegt, und sogar Haustiere wie Fische, Katzen, Vögel. Letztere aber nur zu dem Preis, den sie bei Neuanschaffung kosten würden. Den ideellen Wert der Hausgenossen kann die Versicherung nicht ersetzen.

Wie sind Wert­sachen versichert?

Wert­sachen sind neben Perlen, Edelsteinen und Edel­metallen auch Briefmarken, Münzen und Medaillen. Hand­geknüpfte Teppiche, Pelze und Kunst­objekte wie Gemälde oder Plastiken fallen ebenfalls darunter. Gleiches gilt für Antiquitäten ab einem Alter von 100 Jahren. Ausnahme: Antike Möbel sind keine Wert­gegen­stände, sondern normaler Hausrat. Den Verlust von Wert­sachen ersetzen Versicherer oft nur bis zu einer bestimmten Grenze, meist 20 Prozent der Versicherungs­summe, bei 80 000 Euro Versicherungs­summe also maximal 16 000 Euro. Für einzelne Wert­sachen gelten zusätzlich zu dieser allgemeinen Grenze „besondere Entschädigungs­grenzen“. Gängige Höchst­beträge dafür sind:

- 1 000 Euro für Bargeld, - 2 500 Euro für Wert­papiere und Sparbücher, - 20 000 Euro für Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Gegen­stände aus Gold oder Platin.

Für Kunden mit teuren Wert­sachen sind diese Entschädigungs­grenzen oft zu knapp. Dann ist es sinn­voll, sie zu erhöhen. Das ist meist gegen Aufpreis möglich.

Zählen Elektronik­gegen­stände auch als Wert­sachen?

In der Regel nicht. Haus­halts­übliche Lampen, Leuchten, Fernseher, Rekorder, Beamer, Stereo­anlagen, Computer, Tablets, Handys, Kühl- und Gefriergeräte, Herd, Wasch­maschine gehören zum normalen Hausrat. Bei Elektrorädern kommt es darauf an, um was für ein Rad es sich genau handelt. Im Special Versicherungsschutz für E-Bikes finden Sie weitere Details.

Hausrat im Arbeits­zimmer ist nur versichert, wenn das Zimmer inner­halb der Wohnung liegt und nur von dort aus zugäng­lich ist. Hat es eine eigene Tür nach draußen, ist es nicht mitversichert. Dann kann der Kunde eine separate Geschäftsin­halts­versicherung abschließen. Das gilt zum Beispiel, wenn das Arbeits­zimmer in einem Einfamilien­haus liegt und von der Wohnung aus betreten werden kann, zusätzlich aber auch eine Tür nach draußen hat, sodass beispiels­weise Kunden direkt ins Arbeits­zimmer kommen können, ohne das Haus mit der Privatwohnung zu betreten.

Deckt die Hausrat­versicherung auch gemietete Einbauküchen ab?

Serien­mäßig produzierte Einbauküchen sind über die Hausrat­versicherung versichert. Das gilt für die meisten Einbauküchen, da sie in der Regel aus Stan­dard­teilen bestehen und lediglich hier und dort passend gemacht wurden für den jeweiligen Raum. Anders sieht es bei Spezialküchen aus, die individuell ange­fertigt wurden, beispiels­weise vom Schreiner. Sie sind in vielen Altverträgen nicht mitversichert. Neuere Verträge machen diesen Unterschied gar nicht mehr. Sie greifen auch bei Einbauküchen, egal ob von einem Mieter einge­baut oder von einem Wohnungs­eigentümer.

Über­nimmt eine Hausrat­versicherung auch die Kosten für eine Terrassentür, falls diese nach einem Einbruch beschädigt wurde und eine neue Tür einge­baut werden muss?

Ja. Der Hausrat­versicherer muss auch Reparatur­kosten für Beschädigungen am Gebäude durch Einbruch­diebstahl oder Raub über­nehmen – selbst wenn es sich um ein Neben­gebäude wie ein Garten­haus handelt. Das gilt auch, wenn es nur beim Einbruch­versuch bleibt, zum Beispiel wenn ein Täter die Scheibe einschlägt, es ihm dann aber nicht gelingt, durch das zerstörte Fenster einzusteigen. Zwar ist für Schäden am Haus eigentlich die Gebäude­versicherung da. Doch sie greift zum Beispiel bei Feuer oder Sturm, nicht bei Einbruch. Nicht versichert ist aber ein reiner Vandalismusschaden ohne den Versuch einzubrechen.

Ist auch ein Rollator oder ein Kinder­wagen im Hausflur mitversichert?

Viele Tarife schließen dies ein, auch wenn der Rollator unab­geschlossen im Hausflur oder vor der Bäckerei steht. Die Versicherungs­summe liegt oft bei 250 Euro, 500 Euro oder 1 000 Euro. Die Bedingungen sind aber nicht einheitlich. Manche Unternehmen zahlen nicht, wenn Gehhilfe oder Kinder­wagen außer­halb der Wohnung wegkommen.

Stich­wort Keller: Nach einem Unwetter war mein Keller über­flutet. Campingmöbel und Sport­zubehör sind stark beschädigt, ebenso Wasch­maschine und Trockner. Zahlt die Hausrat­versicherung?

Die üblichen Policen zahlen nicht. Nur wenn Sie über eine Hausrat­versicherung mit Elementarschaden-Zusatz­schutz verfügen, können Sie vom Versicherer Ersatz für den Schaden verlangen. Dieser Zusatz­schutz ist sinn­voll, wenn man im Erdgeschoss wohnt oder Sachen in Keller oder Garage lagert. Oft kostet er nur 10 bis 20 Euro jähr­lich extra. Die klassische Hausrat­versicherung springt bei Wasser­schäden nur ein, wenn es um Leitungs­wasser geht.

Tipp: Noch wichtiger ist für Haus­eigentümer der Elementarschaden­schutz in der Wohn­gebäude­versicherung (Zum Test von Wohngebäudeversicherungen). Damit werden Besitzer finanziell nicht ruiniert, wenn ihr Haus von Naturge­walten zerstört wird.

Das kommt darauf an. So lange das Rad am Versicherungs­ort in einem geschlossenen Raum steht, wird es behandelt wie anderer Hausrat auch. Es ist also versichert. Wer nur dort parkt, kann beruhigt sein. In der Regel werden Fahr­räder aber auch mal draußen abge­stellt und gerade dann geklaut. Und außer­halb abge­schlossener Räume sind sie nicht versichert. Soll die Versicherung auch greifen, wenn das Rad vor dem Kino oder vor der Uni steht, muss der Kunde zusätzlich Fahr­radschutz vereinbaren. Es muss dann gegen Beitrags­zuschlag ausdrück­lich in den Vertrag aufgenommen werden. Für ein 1000-Euro-Rad kostet das häufig 30 bis 40 Euro Aufpreis pro Jahr, je nach Anbieter und Tarif. Achtung: Einige Tarife schließen den Schutz zwischen 22 und 6 Uhr aus – es sei denn, das Rad stand in einem verschlossenen Raum oder war in Gebrauch und stand vor der Kneipe. Wir empfehlen nur Policen ohne diese Einschränkung. Die besten zeigen wir Ihnen im Vergleich Hausratversicherung auf test.de.

Soll ich mein Fahr­rad über die Hausrat­police versichern oder lieber eine separate Fahr­radversicherung abschließen?

Fahr­räder über die Hausrat­police zu versichern, ist oft güns­tiger als eine Police von einem Anbieter spezieller Fahr­radversicherungen. Entsprechende Tarife finden Sie im Vergleich Hausratversicherung auf test.de. Nachteil: Die Versicherung greift nicht pro Rad, sondern pro Fall. Sind beispiels­weise 1 000 Euro versichert und bei einem Einbruch werden alle Räder einer Familie aus dem Keller gestohlen, gibt es maximal diese 1 000 Euro. Außerdem kann es sein, dass der Versicherer kündigt, wenn Versicherte mehr­fach Fahr­raddiebstähle melden. Und wer vom Versicherer gekündigt wurde, hat mitunter Probleme, einen neuen Hausrat­versicherer zu finden. Man sollte daher vorsichts­halber schon nach dem ersten Diebstahls­fall den Fahr­radzusatz von sich aus kündigen und die Fahr­räder separat bei einem Spezial­anbieter versichern. Solche Verträge bieten viele Fahr­radläden an.

Empfiehlt es sich, Glasbruch zusätzlich zu versichern?

Das ist im Regelfall nicht empfehlens­wert, da dieser Zusatz relativ teuer ist und die Schadensummen meist nicht so hoch sind, dass dafür eine Versicherung nötig wäre. Oft erstreckt sich der Schutz nur auf Bruch, nicht auf zerkratzte Scheiben oder auf Schrammen, die zum Beispiel einen Glas­tisch entwerten können. Auch Aquarien und Terrarien sind oft nicht in der Glas­versicherung enthalten. Dasselbe gilt, wenn bei Fens­tern die Rand­verbindungen undicht werden, zum Beispiel wenn eine Mehr­scheiben­isolier­verglasung blind wird.

Ist mein Hausrat auch gegen Elementarschäden durch Stark­regen und Über­schwemmungen versichert?

Die übliche Hausrat­police deckt diese Gefahren nicht ab. Versicherte können diese Naturgefahren aber gegen einen Mehr­betrag zusätzlich versichern. Vielfach heißt dieser Schutz Elementarschaden­versicherung. Zu den Elementargefahren gehören:

Was bedeutet der „Verzicht auf die Einrede der groben Fahr­lässig­keit“?

Das ist eine wichtige Erweiterung des Versicherungs­schutzes. Wenn der Kunde einen Schaden grob fahr­lässig herbeigeführt hat, darf die Versicherung ihre Leistung kürzen, im Extremfall sogar ganz ablehnen. Das kann beispiels­weise sein, dass ein Versicherer sich darauf, wenn man die Wohnungs­tür nur zugezogen und nicht abge­schlossen hat; ebenso wenn jemand eine brennende Kerze ohne Aufsicht ließ oder die Pfanne auf dem heißen Herd vergessen hat. Oft ist umstritten, ob tatsäch­lich grobe Fahr­lässig­keit vorliegt. Juristen verstehen darunter einen Verstoß gegen das, was jeder Mensch für selbst­verständlich hält. Das klingt deutlich, führt aber oft zu Streit. Manche Versicherer sind mit diesem Einwand schnell bei der Hand, zum Beispiel wenn jemand vor der Abreise in den Urlaub die Roll­läden zu Hause herunter­gelassen hat, sodass Kriminelle leicht erkennen können, dass das Haus vorüber­gehend nicht bewohnt ist. Wird diese Zusatz­klausel vereinbart, verzichtet die Versicherung darauf zu streiten, ob er den Schaden grob fahr­lässig verursacht hat. Achtung: Das gilt oft nur bis zu einer bestimmten Schadens­höhe. Über­steigt der Schaden diese Höhe kürzt der Versicherer trotzdem. Wir empfehlen nur Tarife, die auf den Einwand der groben Fahr­lässig­keit komplett verzichten, also ohne Höchst­betrag.

Mir wurde im Urlaub meine Kamera gestohlen. Ist da auch die Hausrat­versicherung zuständig?

Ja, grund­sätzlich schon, im Rahmen der sogenannten Außen­versicherung. Es muss sich aber um Einbruch handeln, zum Beispiel in Ihr Hotel­zimmer oder in Ihre Ferien­wohnung, oder um Raub. Das heißt, jemand muss Gewalt angewendet haben oder zumindest glaubhaft mit Gewalt gedroht haben. Haben Kriminelle um Beispiel den Foto­apparat vom Stuhl genommen, als Sie in der Eisdiele saßen, und sind damit weggerannt, gilt das als einfacher Diebstahl, der nicht versichert ist. Ebenso wenig ist es versichert, wenn Taschendiebe Ihnen die Geldbörse aus der Tasche ziehen. Oder wenn Ihnen eine wert­volle Uhr auf offener Straße vom Hand­gelenk gezogen wird. Das gilt nicht als Raub, weil nicht Gewalt angewendet wurde, um Widerstand gegen das Abziehen auszuschalten. Daher gilt so etwas eher als Trick­diebstahl, und der ist nicht versichert (Kammerge­richt Berlin, Az. 6 U 98/19).

In einem anderen Fall saß eine Frau auf dem Beifahrersitz eines geparkten Autos, als der Dieb durch das halb­geöff­nete Fenster ins Auto griff, die Tür entriegelte und ihr gleich zwei Taschen entwendete. Dies betrachtet das Land­gericht Köln als besonders schweren Diebstahl – aber nicht als Raub (Az. 24 S 49/14).

Bei Einbruch versichern viele Policen nur Einbruch in ein Gebäude. Das Hotel­zimmer ist daher versichert, nicht aber eine Kabine auf einem Kreuz­fahrt­schiff. Viele Tarife bieten entsprechende Deckungs­erweiterungen an, teils gegen Aufpreis.

Werden auch aus dem Auto gestohlene Gegen­stände ersetzt – etwa bei einer Urlaubs­reise?

In den meisten Hausratversicherungen sind Schäden durch Einbrüche und Diebstähle in Kraft­fahr­zeugen nur versichert, wenn der Wagen in einem geschlossenen Gebäude stand, zum Beispiel in einem Park­haus oder einer Tiefgarage. Stand das Fahr­zeug an der Straße oder auf einem öffent­lichen oder bewachten Park­platz, zahlt die Hausrat­versicherung nicht. Es gibt aber Tarife, bei denen der Kunde dies mitversichern kann.

Gibt es Hausrat­versicherungen, die auch Ferien­häuser im Ausland mitversichern?

Wenn Sie eine Ferien­wohnung mieten, greift der Außen­versicherungs­schutz Ihrer Hausrat­police. Er gilt, wenn sich Ihr mitgebrachter Hausrat vorüber­gehend außer­halb der Wohnung in geschlossenen Räumen befindet. So sind auch Sachen finanziell geschützt, die Sie als Urlauber in ein gemietetes Ferien­haus mitnehmen. Der Schutz gilt meist welt­weit, also auch bei Reisen ins Ausland. Aber: Hausrat in einem Ferien­haus, das Ihnen gehört, ist meist nicht mitversichert. Grund: Die Außen­versicherung greift nur für Hausrat, der sich vorüber­gehend außer­halb der eigenen Wohnung befindet. Für ein Ferien­haus als Zweit­wohn­sitz ist eine eigene Police erforderlich.

Was passiert, wenn die Versicherungs­summe zu nied­rig ist und ein Schadens­fall eintritt?

Dann droht Unter­versicherung. Wer den Wert des Hausrats und damit die Versicherungs­summe zu nied­rig veranschlagt, um beim Beitrag zu sparen, kann im Schadens­fall eine böse Über­raschung erleben: Die Versicherung ersetzt den Schaden dann nur anteilig. Liegt der Wert des Hausrats zum Beispiel bei 80 000 Euro, aber die Versicherungs­summe beträgt nur 40 000 Euro, also die Hälfte, zahlt die Versicherung auch nur die Hälfte. Das gilt auch, wenn der Schaden unter der Versicherungs­summe liegt. Zum Beispiel bekäme der Kunde nach einem Einbruch von 6 000 Euro Schaden nur 3 000 Euro ersetzt. Schützen kann man sich davor mit der Klausel „Unter­versicherungs­verzicht“. Der Versicherer legt dann pro Quadrat­meter Wohn­fläche eine bestimmte Versicherungs­summe fest. In der Regel sind das 650 Euro. Bei 100 Quadrat­metern Wohn­fläche beträgt die Versicherungs­summe dann 65 000 Euro. Schäden bis zu dieser Höhe sind gedeckt. Aber wenn ein Totalschaden passiert, bekommt der Kunde maximal diese 65 000 Euro – auch wenn der Wert des Hausrats darüber liegt. Oder der Kunde schätzt selber den Wert seines Hausrats. Das heißt: Jedes einzelne Teil notieren. Achtung: Dabei gilt nicht der Zeit­wert, sondern immer der aktuelle Neuwert. Wer 100 Bücher für je 5 Euro auf dem Flohmarkt gekauft hat, muss also nicht 500 Euro ansetzen, sondern den Neupreis der Bücher, der um das Mehr­fache höher liegen kann. Da können für ein volles Regal durch­aus 10 000 Euro und mehr heraus­kommen. Auch geschenkte Möbel, Geräte und andere Sachen müssen zu dem Preis angesetzt werden, den sie heute bei Neuanschaffung kosten würden. Schließ­lich ersetzt die Versicherung im Schadens­fall genau diesen Neuwert. Die Stiftung Warentest bietet eine detaillierte Checkliste Hausratversicherung an, mit der Sie den Wert Ihres Haus­halts ermitteln können.

Alternative dazu sind so genannte Wohn­flächen­tarife: Hier gewährt der Versicherer den Unter­versicherungs­verzicht, wenn der Kunde die Wohn­fläche genau angibt (siehe auch Gewusst wie: Hausrat schätzen).

Was bedeutet bei der Hausrat­versicherung eine „pauschale“ Versicherung?

Damit ist der Unter­versicherungs­verzicht gemeint. Statt individuell den Wert Ihres Hausrats zu schätzen und dementsprechend die Versicherungs­summe fest­zulegen, legt ein Pauschaltarif pro Quadrat­meter Wohn­fläche einen Fixbetrag fest. Die übliche Pauschale beträgt 650 Euro pro Quadrat­meter. Für eine 120-Quadrat­meter-Wohnung macht das 78 000 Euro. Es zählt nur die Wohn­fläche, nicht Balkon, Dachboden, Garage oder Keller – Hausrat dort ist aber versichert. Vorteil der Pauschale: Der Versicherer kürzt nie wegen Unter­versicherung. Den ganzen Schaden bezahlt er aber auch dann nur, wenn der Schaden die Versicherungs­summe nicht über­steigt. Achtung: Mit der Pauschale können Sie auch “über­versichert“ sein und somit zu hohe Beiträge zahlen. Das gilt besonders für große Wohnungen, in denen sich wenig Hausrat auf viele Quadrat­meter verteilt.

Wie viel bringt ein Preis­vergleich? Gibt es große Unterschiede?

Unsere Tests zeigen immer wieder enorme Preis­unterschiede. Teure Verträge kosten fünfimal so viel wie güns­tige, das zeigt unser letzter Test von Hausratversicherungen. Beim Preis teilen die Versicherer das Bundes­gebiet in Risikozonen auf. Städte mit hohem Einbruchs­risiko sind teurer. Das gilt meist für Groß­städte. Auf dem Land sind die Policen billiger zu haben. Die meisten Gesell­schaften bieten mehrere Tarife. Die teuren Angebote heißen oft „Komfort“, „Plus“ oder „Premium“. Die güns­tigen Basis­tarife umfassen den Grund­schutz, der für die meisten Kunden reicht. Dieser Schutz deckt die wichtigen Schäden ab. Viele Basis­tarife versichern auch Über­spannungs­schäden ohne Aufpreis mit. Sie entstehen zum Beispiel, wenn Blitze eine Über­land­leitung treffen und dadurch im Stromnetz Spannungs­spitzen auslösen, durch die Elektrogeräte beschädigt werden können.

Ich habe meine Versicherung schon seit vielen Jahren. Soll ich auf eine neuere Police umsteigen?

Bloß weil eine Hausrat­versicherung alt ist, muss sie nicht schlecht sein, wenn sie noch zum Hausrat passt. Auch in alten Policen ist alles Wichtige versichert, ein Umstieg auf neuere Versicherungs­bedingungen nicht unbe­dingt nötig. Neuere Bedingungen sind aber häufig ein klein wenig besser. Zum Beispiel sind Schäden nach Über­spannung wie bei einem Blitz­einschlag in vielen Altverträgen ausgeschlossen. Heute sind sie oft auto­matisch enthalten. Auch die Entschädigungs­grenzen für Bargeld und Wert­papiere liegen in modernen Tarifen höher. Wasser, das aus Aquarien oder Wasser­betten austritt, ist in neuen Verträgen oft ebenfalls mitversichert.

Ich habe bereits eine Wohn­gebäude­versicherung. Sollte ich meine Hausrat­versicherung beim selben Versicherer abschließen, um Geld zu sparen, oder einen anderen Anbieter wählen?

Dass Ihr jetziger Wohn­gebäude­versicherer Ihnen auch das güns­tigste Angebot für eine Hausrat­police vorlegt, ist nicht gesagt. Wenn Sie mehrere Versicherungen bei einem Anbieter haben, erhalten Sie zwar häufig einen Bündelrabatt. Dennoch ist es sinn­voll, mehrere Angebote von verschiedenen Gesell­schaften einzuholen, also auch bei anderen Anbietern – und dann zu vergleichen. Wenn Sie sich den Aufwand fürs Vergleichen sparen wollen, nutzen Sie den Hausratversicherungs-Vergleich auf test.de. Dort finden Sie güns­tige Tarife für Ihren persönlichen Versicherungs­bedarf.

Ich ziehe mit meinem Freund zusammen, jeder von uns hat eine Hausrat­versicherung. Was tun?

Wenn zwei zusammen ziehen und beide eine Hausrat­versicherung haben, können Sie verlangen, dass einer der Verträge aufgelöst wird. Sind beide Policen von derselben Gesell­schaft, ist es kein Problem, daraus einen Vertrag zu machen: Einer wird gekündigt, beim anderen die Versicherungs­summe auf die nötige Höhe gesetzt. Sind es unterschiedliche Anbieter, darf aus besonderem Anlass der Vertrag gekündigt werden, dessen Versicherungs­summe unter 10 000 Euro liegt. Über­schreiten beide Verträge diesen Betrag, darf die jüngere Police gekündigt werden. Den anteiligen Rest des Beitrags für das Versicherungs­jahr erstattet der Versicherer. Unver­heiratete Paare müssen allerdings darauf achten, dass beide Namen im weiter bestehenden Versicherungs­vertrag stehen. Außerdem sollten Sie dort die Versicherungs­summe anpassen.

Kann ich bei einem Umzug die bisherige Hausrat­versicherung zum Umzugs­termin kündigen?

Ein Umzug ist kein Grund für ein Sonderkündigungs­recht. Sie sind verpflichtet, die Kündigungs­frist einzuhalten, die in der Regel drei Monate bis Jahres­ende beträgt. Ausnahmen: Sie ziehen mit jemand zusammen oder ziehen ins Ausland. Sie sollten der Versicherung umge­hend den Umzug melden und den Vertrag auf die neue Wohnung anpassen, zum Beispiel weil die Wohn­fläche sich verändert hat. Haben Sie für die Zeit des Wohnungs­wechsels zwei Wohnungen, besteht in beiden Wohnungen Versicherungs­schutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt aber spätestens zwei Monate nach Umzugs­beginn.

Sach­schäden versichern Alle Testergebnisse für Hausrat­versicherung

Was muss ich bei einem Schaden beachten?

Da gilt es, kühlen Kopf zu bewahren, sonst kann einiges schief gehen. Ausführ­lich lesen Sie hier, wie Sie in acht Schritten am besten vorgehen.

Kurz zusammengefasst: Sie sollten den Schaden umge­hend der Versicherung melden. Außerdem sind Sie zur Schaden­minderung verpflichtet. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie bei Sturm die zerbors­tene Fens­terscheibe abdichten, wenn Regen in die Wohnung weht. Ist die Wasch­maschine ausgelaufen, müssen Sie möglichst schnell das Wasser aufwischen, damit nichts durch die Decke tropft. Beschädigte Gegen­stände sollten Sie aufbewahren, damit der Versicherer sie vor Ort begut­achten kann. Also den kaputten Fernseher nicht gleich wegwerfen oder reparieren lassen, sondern eine Entscheidung des Versicherers abwarten. Bei Einbruch sollten Sie zusätzlich sofort Anzeige bei der Polizei erstatten und ihr sowie dem Versicherer eine Liste aller gestohlenen Gegen­stände vorlegen. Diese Stehl­gutliste sollte von Anfang komplett sein. Tage später angeblich vergessene Gegen­stände nach­zumelden, weckt bei manchem Sach­bearbeiter den Verdacht, dass der Kunde schummeln möchte und Gegen­stände als gestohlen meldet, die er nie besessen oder selber beiseite geschafft hat.

Wie weise ich nach einem Einbruch nach, dass ich die gestohlenen Sachen wirk­lich besessen habe?

Besonders bei Wert­sachen und teuren Elektrogeräten ist es wichtig, den Besitz nach­weisen zu können. Nach einem Einbruch ist das oft schwer und nach einem Brand sind die Reste häufig kaum zu erkennen. Aussagekräftig sind vor allem Kassenbelege, Quittungen, Garan­tiescheine, Repara­turrechnungen, Konto­auszüge. Hat die Versicherung dann noch Zweifel, sind Fotos hilf­reich. Machen Sie also schon jetzt Fotos aller Gegen­stände im Haushalt, die für Sie von Wert sind. Es empfiehlt sich, diese Unterlagen separat aufzubewahren, am besten bei Freunden oder in einem Bank­schließ­fach, damit sie bei einem Brand nicht zerstört werden. Zur Not sind auch Zeugen­aussagen erlaubt, urteilte der Bundes­gerichts­hof (Az. IV ZR 130/05).

Muss ich nach einem Einbruch sofort eine Liste mit den gestohlenen Sachen vorlegen?

Ja, unbe­dingt. Nach einem Einbruch müssen Sie schnellst­möglich eine Stehl­gutliste bei der Polizei und ihrer Hausrat­versicherung einreichen – „ohne schuldhaftes Zögern“, heißt es im Bürgerlichen Gesetz­buch. Versäumen sie das oder schi­cken sie die Liste zu spät, erhalten sie unter Umständen weniger Geld von der Versicherung. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kunden schriftlich auf die Folgen ihrer Trödelei hinzuweisen. Das Ober­landes­gericht Köln gab einer Gesell­schaft recht, die einem Einbruchs­opfer die Leistung um 40 Prozent kürzte. Der Mann hatte die Stehl­gutliste erst drei Wochen nach dem Einbruch abge­geben. Statt rund 19 000 Euro erhielt er nur rund 11 000 Euro. Bei der Schaden­meldung sind Versicherer verpflichtet, Kunden über die Rechts­folgen falscher Angaben zu belehren. Die Stehl­gutliste unver­züglich zur Polizei zu bringen, gehört hingegen zur Schaden­minderungs­pflicht: Nur so kann die Polizei Diebes­gut bei ihren Ermitt­lungen identifizieren.

Beim letzten Test von Hausrat­versicherungen habe ich meinen Versicherer vermisst. Warum fehlen manche Unternehmen?

Zu Beginn eines Tests schreiben wir alle Unternehmen an, die von der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht in dieser Sparte zugelassen sind, und fordern sie auf, uns detaillierte Produkt­informationen zu schi­cken. Nicht immer erhalten wir eine Rück­meldung. Das hat verschiedene Gründe: Ein Versicherer über­arbeitet zum Beispiel gerade sein Angebot, so dass es zum Veröffent­lichungs­zeit­punkt nicht mehr erhältlich, das neue zu unserem Stichtag aber noch nicht fertig ist. Andere Anbieter scheuen den Vergleich.

In jedem Fall über­prüfen wir die Angaben der Versicherer und versuchen, uns fehlende Unterlagen anders zu beschaffen. Das gelingt nicht immer.

Möglich ist auch, dass ein Anbieter fehlt, weil er ein Auswahl­kriterium nicht erfüllt, etwa keinen Tarif in einer Produktkategorie anbietet oder nicht für das dem Test zugrunde liegende Modell.

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@lin0r: Bei der aktuellen Untersuchung Hausratversicherung wurde dieser Aspekt nicht berücksichtigt. Im Rahmen einer nachträglichen Befragung der Versicherer hat sich als Ergebnis jedoch ein uneinheitliches Bild zum Versicherungsumfang in den Tarifen der Hausratversicherung ergeben. Bei vielen Hausratversicherungstarifen gehören die mobilen Balkon-Solaranlagen zum Hausrat. Wichtig ist, dass die Anlage nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Feuer- und Leitungswasserschäden sind dann über die Hausratversicherung abgedeckt. Sollte die Anlage auf dem restlichen Versicherungsgrundstück aufgestellt sein, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Die Risiken Sturm und Hagel im Freien werden oftmals ausgeschlossen, bei einigen Anbietern sind sie über die Premium-Tarifen abzusichern. Bei einigen Versicherern können Überspannungsschäden durch Blitz oder weitere Naturgefahren zusätzlich versichert werden. Aufgrund des sehr unterschiedlichen Versicherungsumfangs in den Tarifen, raten wir Ihnen, sich direkt bei Ihrem Hausratversicherer zu erkundigen, welche Risiken in Ihrem Tarif mit versichert sind. Vereinzelt kann auch eine Sondervereinbarung zum Einschluss der Anlage abgeschlossen werden.

Hallo zusammen, ich spiele mit dem Gedanken, mir ein kleines Balkon-Solarkraftwerk (2 Panels) zu kaufen. Ist die Hausrat dazu die richtige Versicherung und wurde das ggf. mit untersucht bzw. sind solche Solaranlagen in der Regel gegen Blitzschlag und Hagel mitversichert? Danke :)

@Sven8: Auf Seite 26 der Bedingungen der Waldenburger für den Tarif Waldenburger Hausrat Premium befinden sich Regelungen zur Deckungserweiterung "Unbenannte Gefahren". In Punkt A 8.2. wird zuerst definiert, welche zusätzliche Leistungen unter diese Deckungserweiterung fallen. Und unter A.8.3.-A.8.5. steht, welchen Einschränkungen diese Deckungserweiterung unterliegt. Das kommt bei vielen Deckungserweiterungen vor. Zuerst gibt es eine Regelung, die den Versicherungsschutz auf eine Gefahr ausdehnt, die vom Grundschutz der Police nicht abgedeckt wird. Und im nächsten Schritt definiert der Versicherer dann, für welche Fälle die Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht gilt. Die Beschränkung der Deckungserweiterung „Unbenannte Gefahren“ hat nicht zur Folge, dass Schäden an mobilen Endgeräte nicht zum versicherten Hausrat der Versicherung gehören. Alle im Test vertretenen Hausratstarife ersetzten Schäden an mobilen Endgeräten, die durch die folgenden Gefahren verursacht werden: - Brand, Blitzschlag - Explosion/Implosion - Einbruch/Vandalismus - Raub - Leitungswasser - Sturm/Hagel

Ich habe ihren Artikel gelesen und den Tarifvergleich genutzt. Als ich die detaillierten Versicherungsbedingungen der Waldenburgischen Hausrat Premium las, entdeckte ich auf Seite 26, dass mobile elektronische Geräte wie Laptops, Handys, Kameras etc. grundsätzlich nicht mitversichert sind. Das ist für mich ein absolutes KO-Kriterium, wo man doch heute immer mehr solcher Geräte besitzt. Schade, dass ich unnötig 28 Seiten Vertragsbedingungen lesen musste, um darauf zu stoßen. Für mich wäre das als Filterkriterium im Tarifvergleich sehr hilfreich gewesen und es müsste meiner Meinung nach auch im Artikel erwähnt werden, dass es sowas überhaupt gibt!

@Mü4: Die grobe Fahrlässigkeit kann mehrere Bereiche betreffen: Sicherheitsvorschiften und Obliegenheitsverletzungen sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Beispielsweise wird bei der Verletzung von Sicherheitsvorschriften tatsächlich nur der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen. Die namentliche Nennung im Versicherungsschein führt nicht dazu, dass die zweite Person auch zum Versicherungsnehmer wird. Die Herbeiführung des Versicherungsfalls handhaben die Versicherer unterschiedlich in ihren Bedingungen. Hier empfehlen wir aber ohnehin Tarife auszuwählen, die auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten. Nicht alle Versicherer verlangen die Nennung des Partners. Es ist im Zweifel immer besser, sich vom Versicherer bestätigen zu lassen, wie im konkreten Fall vorzugehen ist.

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